Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.
§ 2 Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Bilder etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 3 Preise, Zahlung und Verzug
(1) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf die genannten Konten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(2) Die Bezahlung erfolgt per Vorkasse, Überweisung oder Bankeinzug (nur Bestandskunden).
(3) Bei Auslandslieferungen hat der Besteller Zölle und sonstige anfallende Kosten zu tragen.
(4) Soweit nicht anders vereinbart bzw. auf der Rechnung ausgewiesen ist, sind unsere Rechnungen 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir auch ohne Verzug berechtigt, bei Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Gerät der Besteller bei vereinbarter Ratenzahlung mit einer Rate länger als eine Woche in Verzug, so werden die noch ausstehenden Raten sofort fällig. Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr von 5,- Euro geschuldet.
(5) Befindet sich der Besteller mit der Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge in Verzug, können wir wegen unserer Lieferverpflichtungen aus anderen Verträgen, die damit in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Besteller geltend machen. Der Besteller kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Leistung entsprechender Sicherheiten abwenden.
(6) Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche oder auf Rechnungen des Bestellers sind, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche handelt, ausgeschlossen.
(7) Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zu nächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, wenn wir ihn über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
§ 4 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
(3) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs nicht.
(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§ 5 Mitwirkungspflichten
(1) Bei Montagearbeiten verpflichtet sich der Besteller, dem Auftragnehmer die Kabelverlegungs-, Frisch- und Abwasserpläne vor Auftragsdurchführung kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Für bei Auftragsdurchführung entstehende Schäden an Kabeln und Leitungen übernimmt der Auftraggeber keinerlei Haftung, wenn ihm die genannten Pläne nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wurden.
(2) Der Besteller verpflichtet sich, vor der Installation von Software durch den Auftragnehmer, eine ausreichende Datensicherung der auf dem Speichermedium vorhandenen Daten durchzuführen. Während der Installation hält der Besteller für die auf dem Rechner bereits installierte Software deren Installations- CDs, -DVDs, -Disketten bereit. Sollte es bei der Auftragsdurchführung dadurch zu Verzögerungen kommen, dass die Installationsmedien der bereits installierten Software vom Besteller nicht bereit gestellt werden, werden die hierdurch entstehenden Kosten gesondert in Rechnung gestellt.
(3) Der Besteller hat alle Unterlagen und Informationen für die Anpassung von Produkten an vorhandenen Gegebenheiten und die anzusteuernde/adaptierende Geräte dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen. Für bei Auftragsdurchführung entstehende Schäden an anzusteuernde/adaptierende Geräten übernimmt der Auftraggeber keinerlei Haftung, wenn ihm die genannten Unterlagen bzw. Informationen nicht rechtzeitig oder unzulänglich zur Verfügung gestellt wurden.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(4) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 7 Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Offensichtliche Mängel sind vom Käufer innerhalb von 2 Wochen ab Lieferung der Vertragsgegenstandes schriftlich uns gegenüber zu rügen.
(2) Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
(3) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
(4) Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
(5) Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1–3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
(6) Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden die Durch Manipulationen des Bestellers, dem Öffnen von gelieferten Geräten oder unsachgemäße Handhabung durch den Besteller, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang, bei gebrauchten Sachen und Akkumulatoren 1 Jahr. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
§ 8. Hinweis nach Batterieverordnung
Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Batterien und Akkus sind wir als Händler gemäß Batterieverordnung verpflichtet, unsere Kunden auf Folgendes hinzuweisen:
Sie sind gesetzlich verpflichtet, Batterien und Akkus zurückzugeben. Als Endverbraucher können Sie Batterien und Akkus aus unserem Sortiment auch in unserer Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgeben. Sie können die Akkus und Batterien auch in einer kommunalen Sammelstelle oder im Handel vor Ort zurückgeben. Batterien und Akkus, die Schadstoffe enthalten, sind mit dem Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne und dem chemischen Symbol des jeweiligen Schadstoffes (z.B. „Cd“ für Cadmium, „Pb“ für Blei, „Hg“ für Quecksilber) gekennzeichnet.
§ 9. Hinweis nach Verpackungsverordnung
Sind unsere Verpackungen (Verkaufverpackungen, Umverpackungen und Transportverpackungen) mit einem Kennzeichen versehen, wonach wir an einem System beteiligt sind, das flächendeckend in Ihrem Einzugsgebiet eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verpackungen bei Ihnen oder in Ihrer Nähe in ausreichender Weise gewährleistet (z.B. „Grüner Punkt“), entsorgen Sie die Verpackungen bitte entsprechend.
Sind die Verpackungen ohne diese Kennzeichnung, sind wir im übrigen gemäß § 6 Abs. 1 Verpackungsverordnung verpflichtet, gebrauchte und restentleerte Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zurückzunehmen, einer Verwertung nach den gesetzlichen Vorschriften zuzuführen und über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen einen Nachweis zu führen.
Sie können die Verpackungen auch, wenn sich in Ihrer Nähe ein Entsorgungsunternehmen oder eine kommunale Sammelstelle befinden, die die Verpackungen kostenlos entgegen nehmen, dort abgeben. Ist das nicht der Fall, können Sie uns die Verpackungen kostenlos mit der Post zurückschicken. Wir erstatten das Porto.
§ 10 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.